Eintragungen im Vereinsregister des Amtsgerichts können nur durch notariell beglaubigte Anmeldungen erfolgen – dies gilt von der Gründung über Vorstands- und Satzungsänderungen bis zur Auflösung des Vereins. Entsprechende Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung und sind durch den Vorstand in Vertretungsberechtigter Anzahl anzumelden.

Vereinsgründung

Die Gründung eines Vereins bedarf mindestens dreier Gründungsmitglieder, sowie mindestens sieben Mitglieder insgesamt. In der Gründungsversammlung wird die Vereinssatzung einstimmig festgelegt. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein Protokoll angefertigt werden. 

Nach der Gründung sollte der Vorstand durch notariell beglaubigte Anmeldung den Verein möglichst zügig zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Bis zur Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für die Verpflichtungen des Vereins einstehen müssen. Der frisch gewählte Vorstand zeigt ferner die Gründung des Vereins beim zuständigen Finanzamt an. Es empfiehlt sich, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vor der Gründung mit dem Finanzamt abzuklären.

Satzungsänderung und Vorstandswahlen

Der Wechsel in der Vorstandschaft und eine Änderung oder Neufassung der Satzung muss durch die Mitgliederversammlung wirksam beschlossen worden sein, d.h. 

 

  • Ordnungsmäßige Einberufung der Mitgliederversammlung mit aussagekräftiger Tagesordnung
  • Mitgliederversammlung muss beschlussfähig gewesen sein, 
  • Einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss für den Vorstandswechsel gestimmt haben
  • ¾ Mehrheit für eine Satzungsänderung 
  • Annahme der Wahl durch den Gewählten 
 

Mit der notariell beglaubigten Anmeldung ist dem Gericht als Nachweis das Protokoll der Mitgliederversammlung, in welcher die entsprechenden Beschlüsse gefasst wurden, bei einer Satzungsänderung ist eine komplette neue Satzung einzureichen. Bitte beachten Sie die Formalien bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung und zum Protokollinhalt.

Einberufung der Mitgliederversammlung

Form und Fristen der Einberufung sind häufig in der Vereinssatzung geregelt; meist erfolgt sie durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift der Vereinsmitglieder. Die Tagesordnung ist beizufügen. Sind Satzungsänderungen geplant, ist der beabsichtigte neue Satzungswortlaut mit der Einladung mitzuteilen.

Protokoll

Das Protokoll hält den Ablauf der Mitgliederversammlung fest, entweder ausführlich oder nur die Ergebnisse. Protokolle, die zum Vereinsregister einzureichen sind, müssen mindestens enthalten: 

  • Name des Vereins sowie Ort und Datum der Versammlung, 
  • Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer, 
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, 
  • Feststellung zur Anwesenheit und Beschlussfähigkeit, 
  • Aufzählung der Tagesordnungspunkte und Annahme der Tagesordnung, 
  • zur Abstimmung gestellte Anträge und Art der Abstimmung (z. B. durch Handaufheben), 
  • gefasste Beschlüsse im Wortlaut und das jeweilige Abstimmungsergebnis, 
  • bei Wahlen die Personalien der Gewählten, die Ämterverteilung und die Annahme der Wahl, 
  • bei Satzungsänderungen den vollständigen Wortlaut der geänderten Bestimmungen, 
  • die Unterschriften, die die Satzung vorschreibt (zumeist: Versammlungsleiter und Schriftführer).

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